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| Statutes of the German-Malaysian Society e.V. |
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I. Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr §1 Der Verein, der im weiteren Gesellschaft genannt wird, führt den Namen „Deutsch-Malaysische Gesellschaft e.V.“ Der Sitz ist Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Malaysia und Deutschland, insbesondere im kulturellen und wissenschaftlichen Bereich durch Vorträge, Ausstellungen, Konzerte, Buchlesungen und Aktivitäten gleichen Charakters, durch die die Allgemeinheit selbstlos gefördert wird. Dadurch sollen persönliche Begegnungen zwischen Malaysiern und Deutschen und der Gedankenaustausch zwischen den beiden Ländern gefördert werden, um das gegenseitige Verständnis füreinander zu vertiefen. §3
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke:
II. Mitglieder und Beiträge §4
Die Gesellschaft besteht aus
Einzelmitglieder können Einzelpersonen, insbesondere Deutsche und Malaysier sein.
Korporative Mitglieder können insbesondere deutsche und malaysische Firmen, Verbände und Organisationen sein. Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe einem Aufnahmeausschuss übertragen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftliche Mitteilung ohne Angabe eines Grundes. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen. §5
Die Mitgliedschaft erlischt
§6
Die Hohe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die auf Vorschlag des Vorstandes der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden für jeweils unbestimmte Zeit beschlossen wird. III. Organe und Institutionen der Gesellschaft §7
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. §8 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Er soll aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens 4 weiteren Mitgliedern bestehen. Mindestens 2 Vorstandsmitglieder sollen Malaysier sein. Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des Gesetzes ( 26 BGB). Jedes der drei Vorstandsmitglieder im Sinne des Gesetzes sind allein vertretungsberechtigt. Der jeweilige malaysische Honorarkonsul in Hamburg ist bei seinem Einverständnis Ehrenpräsident der Deutsch-Malaysischen Gesellschaft. Der jeweilige malaysische Botschafter in Deutschland ist bei seinem Einverständnis Schirmherr der Gesellschaft. §9
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Der Beirat tagt nur gemeinsam mit dem Vorstand. Er wird vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode berufen. §10
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresmitgliederversammlung einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist. Eine auerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern einberufen werden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Präsident oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung. über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung gegenzuzeichnen ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Korporative Mitglieder haben nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag. Satzungsänderungen erfordern Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. §11
Innerhalb der Gesellschaft kann ein Juniorenkreis gegründet werden, der den Kontakt zwischen den jungen Mitgliedern, insbesondere auch zu jungen Malaysiern pflegt. Der Juniorenkreis soll sich einen Leiter und einen Organisationsauschuss wählen. Der Leiter des Juniorenkreises soll Mitglied des Vorstandes der Deutsch-Malaysischen Gesellschaft sein und ist gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. IV. Auflösung der Gesellschaft §12
über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zweckes einberufene Mitgliederversammlung. Es muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sein und zwei Drittel der Auflösung zustimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist zwei Wochen später eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Zahlenrücksichten mit einfacher Mehrheit beschließt. §13
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keine Ansprüche an das Gesellschaftsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall der Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an den Ostasiatischen Verein e.V. Hamburg, der es für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Hamburg, den 25. Juni 1995 Die Satzung der Deutsch-Malaysischen-Gesellschaft als PDF (Download) |







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